Im Baugewerbe ist das Risiko von Zahlungsausfällen allgegenwärtig. Um sich davor zu schützen, haben Handwerker das Recht, eine Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB vom Auftraggeber zu verlangen. Diese sogenannte Bauhandwerkersicherung dient dazu, die Vergütung für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen abzusichern.
Was ist die Bauhandwerkersicherung?
Die Bauhandwerkersicherung ist eine gesetzlich verankerte Möglichkeit für Handwerker, sich gegen das Risiko von Zahlungsausfällen abzusichern. Sie ermöglicht es dem Auftragnehmer, vom Auftraggeber eine Sicherheit für die vereinbarte, aber noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nebenforderungen zu verlangen. Diese Sicherheit kann in Form einer Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung von Geld erfolgen.
Wer kann eine Bauhandwerkersicherung verlangen?
Grundsätzlich steht das Recht auf eine Bauhandwerkersicherung allen Unternehmern zu, die Bauleistungen erbringen. Dazu zählen:
- Bauhandwerker (z. B. Maurer, Elektriker, Installateure)
- Subunternehmer
- Architekten und Ingenieure
Auch bei Verträgen mit privaten Bauherren besteht dieses Recht, sofern es sich nicht um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB handelt. Der Bundesgerichtshof hat 2023 klargestellt, dass auch bei Einzelverträgen mit verschiedenen Handwerkern eine Bauhandwerkersicherung verlangt werden kann.
Wann und wie kann die Sicherheit eingefordert werden?
Der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung entsteht mit Abschluss des Bauvertrags und kann jederzeit geltend gemacht werden, auch nach Abnahme der Leistung, solange noch offene Forderungen bestehen. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit setzen. Die Rechtsprechung hält Fristen von mindestens 16 Kalendertagen für angemessen; um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich eine Frist von 21 Kalendertagen.
Rechte des Auftragnehmers bei Nichtleistung der Sicherheit
Erbringt der Auftraggeber die geforderte Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist, stehen dem Auftragnehmer folgende Rechte zu:
- Leistungsverweigerung: Der Handwerker kann die Arbeiten einstellen oder gar nicht erst beginnen.
- Kündigung des Vertrags: Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen.
- Schadensersatz: Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Leistungsverweigerung entstehen, können als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Verhältnis zu anderen Sicherungsformen
Die Bauhandwerkersicherung ist nicht mit der Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB zu verwechseln. Während die Sicherungshypothek eine dingliche Sicherheit darstellt, die ins Grundbuch eingetragen wird, handelt es sich bei der Bauhandwerkersicherung um eine persönliche Sicherheit. Beide Sicherungsformen können nebeneinander bestehen, sofern keine Übersicherung vorliegt.
Besonderheiten bei Mängeln und Kündigung
Auch bei bestehenden Mängeln oder nach einer Kündigung des Vertrags bleibt der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung bestehen. Gerichte haben entschieden, dass selbst bei berechtigten Mängelrügen des Auftraggebers der Handwerker weiterhin eine Sicherheit verlangen kann. Eine Kündigung des Vertrags führt nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruchs auf Sicherheitsleistung.
Praktische Umsetzung
Um den Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung durchzusetzen, sollte der Handwerker:
- Den Auftraggeber schriftlich zur Stellung der Sicherheit auffordern und eine angemessene Frist setzen.
- In dem Schreiben klarstellen, dass bei Nichtleistung der Sicherheit die Arbeiten eingestellt oder der Vertrag gekündigt wird.
- Bei ausbleibender Sicherheit nach Fristablauf die angekündigten Maßnahmen ergreifen.
Es ist ratsam, die Kommunikation dokumentiert zu führen, beispielsweise durch Einwurfeinschreiben oder mit Empfangsbestätigung per E-Mail.
Die Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB ist ein wirksames Instrument für Handwerker, um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern. Durch rechtzeitige und korrekte Anwendung können finanzielle Risiken minimiert und die eigene Position gegenüber dem Auftraggeber gestärkt werden.