Elternzeit gehört für viele Beschäftigte zum Familienalltag – für Arbeitgeber bleibt sie häufig ein organisatorisches Minenfeld. Nun kommen neue gesetzliche Regelungen, die auch für Betriebe im Handwerk wichtige Auswirkungen haben. Wer informiert ist, kann rechtzeitig reagieren, bürokratische Fallstricke vermeiden und für einen reibungslosen Ablauf im Team sorgen.
Mehr Planungssicherheit durch strengere Fristen
Ein zentrales Ziel der Reform: Arbeitgeber sollen besser planen können. Ab sofort gilt für Beschäftigte, die Elternzeit nehmen wollen, eine klare Frist – und die wird künftig auch konsequenter eingefordert.
Was sich konkret ändert:
- Eltern müssen ihren Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit stellen.
- Bei Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes verlängert sich die Frist auf 13 Wochen.
- Diese Fristen sind gesetzlich bindend – verspätete Anträge können vom Arbeitgeber abgelehnt werden.
Das stärkt die Position von Betrieben, denn bislang kam es immer wieder zu kurzfristigen Ankündigungen, die kaum noch kompensiert werden konnten.
Teilzeit in der Elternzeit: Neue Spielregeln für Betriebe
Viele Eltern möchten während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten. Das bleibt weiterhin möglich – allerdings unter neuen Voraussetzungen, die vor allem kleinere Betriebe entlasten sollen.
Wichtige Punkte:
- Teilzeitanspruch besteht nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat.
- Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate im Unternehmen sein.
- Die gewünschte Teilzeit muss mindestens zwei Monate dauern.
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf zwischen 15 und 32 Stunden liegen.
Arbeitgeber können einen Antrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen – etwa wenn die Teilzeit zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf führen würde.
Formale Anforderungen an Anträge
Damit Elternzeit und Teilzeit korrekt beantragt werden, gibt es klare formale Vorgaben. Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Personalabteilung oder externen Lohnbüro-Dienstleister für die Prüfung einzubeziehen.
Anforderungen an den Antrag:
- Schriftform (nicht per E-Mail oder mündlich)
- Angaben zu Beginn, Dauer und ggf. gewünschter Teilzeit
- Unterschrift des Arbeitnehmers
Fehlt einer dieser Punkte, ist der Antrag unwirksam – was rechtlich relevant werden kann, etwa bei Fristversäumnissen.
So bereiten sich Handwerksbetriebe gut vor
Gerade in kleinen und mittleren Handwerksbetrieben kann eine Elternzeit gravierende Auswirkungen auf die Einsatzplanung haben. Deshalb lohnt es sich, vorausschauend zu handeln:
Empfehlung | Nutzen für den Betrieb |
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Frühzeitiges Gespräch mit werdenden Eltern | Klare Erwartungen, bessere Planbarkeit, Vermeidung kurzfristiger Lücken |
Checkliste für Personalverantwortliche | Sicherstellung, dass Anträge formal korrekt gestellt und bearbeitet werden |
Vertretungskonzepte entwickeln | Kontinuität im Tagesgeschäft auch bei längerer Abwesenheit |
Teilzeitmodelle dokumentieren | Transparenz für Mitarbeitende, Entlastung bei internen Abstimmungen |
Besonderheit für Auszubildende und Minijobber
Auch Azubis und geringfügig Beschäftigte können Elternzeit beantragen. Arbeitgeber sollten deshalb genau prüfen, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen – etwa die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder tarifliche Sonderregelungen.
Elternzeit als Chance für moderne Personalpolitik
Trotz aller administrativen Anforderungen bietet die Elternzeit auch Chancen: Wer familienfreundlich agiert, punktet im Wettbewerb um Fachkräfte. Besonders im Handwerk, wo Nachwuchs und qualifiziertes Personal zunehmend schwer zu finden sind, kann ein offenes und flexibles Elternzeitmanagement ein echtes Plus im Employer Branding sein.
Das setzt allerdings voraus, dass rechtliche Vorgaben sauber umgesetzt und mit Augenmaß gehandhabt werden. Die neuen Regelungen schaffen hier einen klareren Rahmen – sowohl für Beschäftigte als auch für Betriebe. Wer ihn kennt, bleibt handlungsfähig.